Chancen-Fabrik e.V.

Satzung

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Satzung Chancen-Fabrik e.V.

Stand: 01.10.2014

Satzung des Vereins „Chancen-Fabrik e.V.“

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Chancen-Fabrik e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist 35041 Marburg, Rosengarten 8.
  3. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Marburg eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Der Verein Chancen-Fabrik e.V. mit Sitz in 35041 Marburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar-gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung in Form der Unterstützung von Lern- und Erziehungswissenschaftlichen Erkenntnissen, Jugend- und Altenhilfe, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und die praktische Umsetzung dieser Hilfe (je nach Spendenaufkommen) z.B. in Form der Gründung und Unterhaltung eines oder mehrerer Häuser „Haus Franziskus“, in denen sich Tagesmütter um Schulkinder und um Jugendliche kümmern, dazu Mittagessen und Hausaufgabenbetreuung, oder z.B. Unterstützung eines Kindergartens, eines Kinder-, Jugendheimes, eines Altenheimes, oder Hilfe für Menschen in Not über das Netzwerk des Vereins.
  3. Der Verein wird getragen von den Aktivitäten seiner Mitglieder.
  4. Aufgabe des Vereins Chancen-Fabrik e.V. ist die Schaffung und der Erhalt von gemeinnützigen Projekten, Strukturen, Gebäuden, Institutionen und Veranstaltungen, die dem Wohle aller Menschen dienen. Der Verein Chancen-Fabrik e.V. greift mit konkreten Maßnahmen in den jeweils betroffenen Gesellschaftsstrukturen regulierend und helfend ein. Und zwar direkt dort, wo Handlungsbedarf erforderlich ist. Unsere Aufgabe ist die konkrete Hilfe und die Vermittlung von konkreten Chancen für den einzelnen Menschen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich den satzungsgemäßen Zwecken zugeführt. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie sind gegebenenfalls ehrenamtlich für den Verein tätig.
  7. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
  8. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Organe des Vereins

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Die Kassenprüfer

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus stimmberechtigten Mitgliedern. Mitglied kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden. Der Antrag als Förderer ist schriftlich an den Vorstand zu richten und bedarf der durch Unterschrift bestätigten Referenz eines stimmberechtigten Mitglieds. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als Förderer. Lehnt der Vorstand die Aufnahme als Förderer ab, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder besitzen ein Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung des Vereins.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Adressenwechsel unaufgefordert ihre neue ladungsfähige Anschrift mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
    • durch Austritt, der jederzeit schriftlich erklärt werden kann. Die Erklärung ist an den Vorstand zu richten. Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr können nicht zurückgefordert werden.
    • durch Ausschluss bei wichtigem Grund. Wichtige Gründe sind insbesondere Verstöße gegen die Satzung mit Ausnahme eines Verstoßes gegen §4 Nr.3, vereinsschädigendes Verhalten oder strafbare Vergehen oder Verbrechen. Der Antrag auf Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Er ist zu begründen. Dem betroffenen Mitglied ist auf der nächsten Vorstandssitzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beschließt der Vorstand, sich dem Antrag auf Ausschluss des Mitgliedes anzuschließen, so ruhen ab dem Zeitpunkt des Vorstandsbeschlusses alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Wenn sich der Vorstand dem Antrag auf Ausschluss anschließt, leitet er den Antrag auf Ausschluss, die Begründung sowie die Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes an die nächste Mitgliederversammlung weiter, die über den Ausschluss entscheidet. Das auszuschließende Mitglied ist zu dieser Mitgliederversammlung zu laden, dort ist ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit über den Ausschluss des Mitgliedes. Ist ein Mitglied mehr als 2 Jahre der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages nicht nachgekommen, oder seiner Verpflichtung zur Benennung einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift gemäß §4 Nr.3 der Satzung während 12 Monaten nicht nachgekommen, so kann es ohne Gelegenheit zur Stellungnahme beim Vorstand, ohne Ladung zur nächsten Mitgliederversammlung und dort ebenfalls ohne seine Stellungnahme aus dem Verein mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Beschließt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, so endet die Mitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt.

§ 5 – Die Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. In besonders dringenden Fällen ist auch die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
  2. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand binnen eines Monats einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder den Vorstand dazu schriftlich auffordern.
  3. Der Vorstand lädt alle Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per Email. Die Ladefrist für eine ordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens drei Wochen. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss auf einen anderen Termin verlegt werden, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder binnen einer Woche nach ordnungsgemäßer Einladung den Vorstand schriftlich dazu auffordern. Der zweite Termin ist bindend. Die Ladefrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt eine Woche. Dieser Termin ist bindend.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der nach ordnungsgemäßer Einladung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Diese sind bei jedem neuen Zusammentreten der Mitgliederversammlung neu zu wählen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und eine Anwesenheitsliste der stimmberechtigten Mitglieder zu führen, welche vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
  7. Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand Rechenschaft über die geleistete Arbeit des vergangenen Zeitraumes abzulegen.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  9. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden.
  10. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Aufgaben an ein stimmberechtigtes Mitglied delegieren. Weiteres kann durch ein Organisationskonzept geregelt werden. Es kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden.

§ 6 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines für das Amt der Schriftführung und ein anderes für das Amt der Kassenführung zuständig ist.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind alle drei Vorstandsmitglieder. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  4. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  5. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Schriftführung zu unterzeichnen ist. Dieses ist allen Vorstandsmitgliedern binnen zehn Tagen nach der Vorstandssitzung schriftlich zukommen zu lassen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklärt. Die Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung festzuhalten.
  7. Bei Vorstandsbeschlüssen, die ein Vorstandsmitglied unmittelbar persönlich betreffen, kann dieses Vorstandsmitglied durch den Beschluss der Mehrheit der verbleibenden Vorstandsmitglieder wegen Befangenheit von der Beschlussfassung ausgenommen werden.
  8. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung Einsicht in die Vorstandsprotokolle des laufenden und des vergangenen Jahres zu nehmen.

§ 7 – Wahl des Vorstandes

  1. Wählbar ist jedes natürliche stimmberechtigte Mitglied, das zum Zeitpunkt der Wahl dem Verein angehört. Es sollte mindestens 6 Monate als stimmberechtigtes Mitglied dem Verein angehören.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder mit absoluter Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt, wobei über jedes Amt einzeln, unter Umständen in mehreren Wahlgängen abgestimmt wird. Ab dem dritten Wahlgang sind maximal zwei Kandidaten zugelassen und zwar die, welche im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Ab dem vierten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit.
  3. Die Abwahl des Vorstands ist durch einen Misstrauensantrag auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Der Antrag ist zu begründen. Wird der Misstrauensantrag angenommen, so ist sofort ein neuer Vorstand zu wählen.
  4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder legt sein Amt nieder, so kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied des Vereins vom restlichen Vorstand einstimmig an dessen Stelle berufen werden. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist dieses Amt für den Rest der Amtszeit neu zu wählen und zu besetzen.

§ 8 – Die Kassenführung

  1. Die Kassenführung ist zuständig für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins.
  2. Sie hat im Rahmen einer ordentlichen Buchführung über alle Ausgaben und Einnahmen sowie die satzungsgemäße Verwendung der Mittel einmal im Jahr Rechenschaft abzulegen.
  3. Über alle Zahlungseingänge als Beiträge und Spenden wird durch die Kassenführung eine Spendenquittung erstellt.

§ 9 – Die Kassenprüfer

  1. Alljährlich findet eine Kassenprüfung durch zwei stimmberechtigte Mitglieder statt, welche nicht dem Vorstand angehören und von der Mitgliederversammlung jedes Jahr neu zu wählen sind.
  2. Über diese Prüfung ist ein Bericht anzufertigen, der von den Kassenprüfern zu unterzeichnen und der Mitgliederversammlung vorzutragen ist.

§ 10 – Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung ist nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung angekündigt wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue
Satzungstext beigefügt worden war.

§ 11 – Zweckänderung

Der Vereinszweck kann nur geändert werden, wenn dies nach einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung in einem schriftlichen Verfahren mit 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Für die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen wie zur Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß §5 Absatz 3 der Satzung. Die schriftliche Abstimmung hat binnen 4 Wochen nach dieser Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§ 12 – Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn dies auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Der Vorstand hat dann die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. Für die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen wie zur Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß §5 Absatz 3 der Satzung.
  2. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verein ICH – International children help e.V., http://www.int-children-help.de, Vereinssitz: Martin-Luther-Str. 6, 31655 Stadthagen, eingetragen im Vereinsregister Stadthagen VR-Nr. 200049. Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß dem Freistellungsbescheid vom 15.05.2013 durch das Finanzamt Stadthagen unter der Steuer-Nr. 44/200/53339. Gläubiger-Identifikationsnummer: DE18ZZZ00000300539, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke
    zu verwenden hat.